§ 2.
Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer) von landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Feldgemüseanbaufläche, auch im Zweitanbau nach landwirtschaftlichen Kulturen, von mindestens 10 Ar. Einzubeziehen sind auch jene Flächen, die sich im Besitz der öffentlichen Hand oder sonstiger Institutionen befinden.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005790
Dokumentnummer
NOR12063298
alte Dokumentnummer
N4199117009J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
