§ 2 Statistik - Feldgemüseanbau

Alte FassungIn Kraft seit 13.3.1982

§ 2.

Gegenstand der Erhebung sind der Stand, die Entwicklung und die Grundlagen der Erzeugung in landwirtschaftlichen Betrieben, die eine Feldgemüseanbaufläche von mindestens 10 Ar, auch im Zweitanbau nach landwirtschaftlichen Kulturen, bewirtschaften. Einzubeziehen sind auch jene Flächen, die sich im Besitz der öffentlichen Hand oder sonstiger Institutionen befinden.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005527

Dokumentnummer

NOR12060724

alte Dokumentnummer

N4198218261S

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