Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999 außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 2.
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen zur Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie zum Zwecke der entgeltlichen Abgabe (öffentliche Elektrizitätsversorgung).
(2) Unternehmen mit Eigenanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen mit Anlagen zur Erzeugung sowie damit im Zusammenhang stehende Anlagen zur Verteilung elektrischer Energie für den eigenen Bedarf des Inhabers.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2019
Gesetzesnummer
10006406
Dokumentnummer
NOR12070407
alte Dokumentnummer
N5197514341P
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