§ 2 Statistik - Besondere Ernteermittlungen

Alte FassungIn Kraft seit 28.1.1989

§ 2.

(1) Die Besonderen Ernteermittlungen sind in Form von Stichprobenerhebungen durchzuführen; hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

(2) Die Erhebungen haben jene landwirtschaftlichen Betriebe zu erfassen, die nach einer statistischen Methode vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ausgewählt werden. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat über das Auswahlverfahren Aufzeichnungen zu führen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

10005679

Dokumentnummer

NOR12062364

alte Dokumentnummer

N4198910969F

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