§ 2 Statistik - Besondere Ernteermittlungen

Alte FassungIn Kraft seit 13.4.1979

§ 2.

(1) Die Besonderen Ernteermittlungen sind in Form von Stichprobenerhebungen durchzuführen.

(2) Die Erhebungen haben jene landwirtschaftlichen Betriebe zu erfassen, die nach einer statistischen Methode vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ausgewählt werden. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat über das Auswahlverfahren Aufzeichnungen zu führen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005470

Dokumentnummer

NOR12060393

alte Dokumentnummer

N4197915119S

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