§ 2.
Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet
- a) die Eigentümer der mit Wald- und Weidenutzungsrechten belasteten Grundstücke; physische Personen jedoch nur dann, wenn die von ihnen bewirtschaftete Gesamtfläche mindestens 200 ha beträgt;
- b) die Eigentümer der gemeinschaftlich genutzten Grundstücke.
Schlagworte
Dienstbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005450
Dokumentnummer
NOR12060240
alte Dokumentnummer
N4197814721S
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