§ 2 Statistik - Anbau auf dem Ackerland (Anbaustichprobe)

Alte FassungIn Kraft seit 23.3.1988

§ 2.

Die Erhebung ist als Stichprobenerhebung durchzuführen, wobei die Stichprobenbetriebe vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe ausgewählt werden. Das Österreichische Statistische Zentralamt führt über die Auswahlverfahren Aufzeichnungen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005646

Dokumentnummer

NOR12062026

alte Dokumentnummer

N4198810070E

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