§ 2.
Die Erhebung ist als Stichprobenerhebung durchzuführen, wobei die Stichprobenbetriebe vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe ausgewählt werden. Das Österreichische Statistische Zentralamt führt über die Auswahlverfahren Aufzeichnungen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005646
Dokumentnummer
NOR12062026
alte Dokumentnummer
N4198810070E
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