§ 2 Statistik - Anbau auf dem Ackerland (Anbaustichprobe)

Alte FassungIn Kraft seit 27.3.1985

§ 2.

Die Erhebung ist als Stichprobenerhebung durchzuführen, wobei die Stichprobenbetriebe vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe ausgewählt werden. Das Österreichische Statistische Zentralamt führt über die Auswahlverfahren Aufzeichnungen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Gesetzesnummer

10005590

Dokumentnummer

NOR12061544

alte Dokumentnummer

N4198513765S

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