§ 2.
Die Erhebung ist als Stichprobenerhebung durchzuführen, wobei die Stichprobenbetriebe vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund von mehrfach geschichteten Zufallsstichproben ausgewählt werden. Das Österreichische Statistische Zentralamt führt über die Auswahlverfahren Aufzeichnungen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018
Gesetzesnummer
10005566
Dokumentnummer
NOR12061160
alte Dokumentnummer
N4198413736S
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