§ 2 Statistik - Anbau auf dem Ackerland (Anbaustichprobe)

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1978

§ 2.

Gegenstand der Erhebung ist die Ermittlung der bewirtschafteten Fläche des Ackerlandes und dessen Hauptnutzung bei jenen landwirtschaftlichen Betrieben, die das Österreichische Statistische Zentralamt nach einer statistischen Methode auszuwählen hat. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat über das Auswahlverfahren Aufzeichnungen zu führen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005461

Dokumentnummer

NOR12060247

alte Dokumentnummer

N4197818254S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)