§ 2.
Gegenstand der Erhebung ist die Ermittlung der bewirtschafteten Fläche des Ackerlandes und dessen Hauptnutzung bei jenen landwirtschaftlichen Betrieben, die das Österreichische Statistische Zentralamt nach einer statistischen Methode auszuwählen hat. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat über das Auswahlverfahren Aufzeichnungen zu führen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005461
Dokumentnummer
NOR12060247
alte Dokumentnummer
N4197818254S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
