§ 2.
Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die die in der Anlage bezeichneten Tiere halten oder die im Erhebungszeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Stechvieh vorgenommen haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh. Die Anschriften der ausgewählten Stichprobenbetriebe hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeinden bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10006008
Dokumentnummer
NOR12065949
alte Dokumentnummer
N4199712629Y
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