§ 2 Statistik - Allgemeine Viehzählung 1997

Alte FassungIn Kraft seit 05.9.1997

§ 2.

Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die die in der Anlage bezeichneten Tiere halten oder die im Erhebungszeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Stechvieh vorgenommen haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh. Die Anschriften der ausgewählten Stichprobenbetriebe hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeinden bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10006008

Dokumentnummer

NOR12065949

alte Dokumentnummer

N4199712629Y

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