§ 2.
(1) Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die die in der Anlage bezeichneten Tiere halten oder im Erhebungszeitraum Stechvieh hausgeschlachtet haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh.
(2) Bei Personen, die außer Geflügel oder Pelztieren keine anderen Tiergattungen halten, ist eine Erhebung erst ab einem Mindestbestand von zehn Stück Geflügel oder zehn Stück Pelztieren durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005938
Dokumentnummer
NOR12065251
alte Dokumentnummer
N4199548459J
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