§ 2 Statistik - Allgemeine Viehzählung 1989

Alte FassungIn Kraft seit 13.5.1989

§ 2.

Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die die in der Anlage bezeichneten Tiere halten oder im Erhebungszeitraum Stechvieh hausgeschlachtet haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005687

Dokumentnummer

NOR12062465

alte Dokumentnummer

N4198911572F

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)