§ 2.
Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die die in der Anlage bezeichneten Tiere halten oder im Erhebungszeitraum Stechvieh hausgeschlachtet haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005687
Dokumentnummer
NOR12062465
alte Dokumentnummer
N4198911572F
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