§ 2.
Die Erhebung ist als Stichprobenerhebung durchzuführen, wobei die Auswahl der Betriebe vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe erfolgt. Gegenstand der Erhebung ist die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates zur Durchführung der Gemeinschaftserhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Zeitraum 1988 bis 1997. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005986
Dokumentnummer
NOR12065641
alte Dokumentnummer
N4199658329J
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