ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 620/1987
§ 2.
(1) Der Abschöpfungssatz ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Schwellenpreis nach § 4 und dem Frei-Grenze-Preis nach § 5. Der Abschöpfungssatz ist durch den Bundesminister für Finanzen für Waren der Nummer 1105 und der Unternummern 1108 11, 1108 12 und 1108 13 des Zolltarifs nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 in Schilling je 100 kg Eigengewicht der eingeführten Waren mit Verordnung festzusetzen.
(2) Für die Waren der nachstehenden Nummern/Unternummern des Zolltarifs gilt als Abschöpfungssatz der jeweils angeführte Hundertsatz des Abschöpfungssatzes der Waren der Nummer 1105 oder der Unternummern 1108 11, 1108 12 und 1108 13 des Zolltarifs:
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TARIF Hundertsatz
Nr./UNr.
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0710 10 55 1105
0710 90 A 35 1105
0712 10 100 1105
0712 90 E1 60 1105
0713 10, 20,und 50 70 1108 12
0714 - - 70 1108 13
1006 40 A 65 1108 11
1106 20 80 1108 13
1108 14 100 1108 13
1108 19 A 100 1108 11
1108 19 B 100 1108 13
1109 00 100 1108 11
2303 10 A und ex 30 A 100 1108 13
2303 10 B und ex 30 B 40 1108 13
(3) Ändern sich die für die Festsetzung des Abschöpfungssatzes maßgeblichen Preise (§§ 4 und 5) so weit, daß sich daraus eine Erhöhung oder Verminderung von mehr als 5 v. H. des Abschöpfungsbetrages ergibt, so ist der Abschöpfungsbetrag neu festzusetzen.
(4) Liegt der Erwerbspreis einer eingeführten Ware frei österreichische Grenze unter dem Frei-Grenze-Preis gemäß § 5, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Preisen zusätzlich abzuschöpfen. Dies gilt auch für Waren, für die im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld ein Erwerbspreis nicht vorliegt, deren zu einem späteren Zeitpunkt erzielter Verkaufspreis, rückgerechnet frei österreichische Grenze, aber unter dem für den bereits erhobenen Abschöpfungsbetrag maßgeblichen Frei-Grenze-Preis liegt.
(5) Die Verordnungen gemäß den vorstehenden Absätzen sind im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen und treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden Tages in Kraft.
ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 620/1987
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004016
Dokumentnummer
NOR12044721
alte Dokumentnummer
N3196710078T
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