§ 2 Standard-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1987

§ 2.

Die in den Anlagen 1 und 2 unter Anführung ausländischer Empfänger ausdrücklich umschriebenen Übermittlungen und Überlassungen von Daten werden zu Standardübermittlungen und Standardüberlassungen erklärt. Sie bedürfen auch dann keiner Genehmigung durch die Datenschutzkommission, wenn die Voraussetzungen der Genehmigungsfreiheit gemäß § 32 Abs. 2 Z 1 bis 3 DSG nicht vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2025

Gesetzesnummer

10000913

Dokumentnummer

NOR12012013

alte Dokumentnummer

N11987192810

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