§ 2 Staatsdruckereigesetz 1996

Alte FassungIn Kraft seit 09.5.2001

Unternehmensgegenstand

§ 2.

(1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist insbesondere die Herausgabe, die Herstellung, der Verlag und Vertrieb von Medienwerken und die Herstellung von sonstigen Druckprodukten.

(2) Die Gesellschaft hat jedenfalls folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. 1. die Herstellung von Druckprodukten für die Bundesdienststellen, bei deren Herstellungsprozeß Geheimhaltung beziehungsweise die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) geboten ist,
  2. 2. die Drucklegung sowie den Vertrieb des Bundesgesetzblattes und über Auftrag des Präsidenten des Nationalrates bzw. des Bundesrates die Drucklegung sowie den Vertrieb der stenographischen Protokolle des Nationalrates und des Bundesrates,
  3. 3. die Drucklegung und den Vertrieb von amtlichen Verlautbarungsblättern für die Dienststellen des Bundes und
  4. 4. die Herstellung und den Verlag der Wiener Zeitung.

(3) Die Bundesorgane haben mit der Herstellung der im Abs. 2 Z 1 angeführten Produkte ausschließlich die Gesellschaft, nach Eintragung der Abspaltung gemäß § 1a im Firmenbuch jedoch die „Österreichische Staatsdruckerei GmbH“, und mit der Herstellung der im Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Produkte ausschließlich die Gesellschaft, nach Errichtung von Tochtergesellschaften gemäß § 1 Abs. 9 jedoch die betreffende Gesellschaft, zu betrauen, es sei denn, daß die jeweilige Gesellschaft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, diese Aufgaben auftragsgemäß zu angemessenen Preisen durchzuführen oder das betreffende Produkt dem Bundesorgan bei gleichem Leistungsinhalt und gleichen vertraglichen Konditionen von einem Dritten preislich günstiger angeboten wird. Für Druckprodukte im Sinne des Abs. 2 Z 3 gilt diese Verpflichtung darüber hinaus auch dann nicht, wenn

  1. 1. die Herstellung durch die Hausdruckerei oder durch die Kopierstelle einer Bundesdienststelle wirtschaftlicher oder zweckmäßiger ist oder
  2. 2. die Herstellung durch die Druckerei einer Justizanstalt besorgt wird.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10007909

Dokumentnummer

NOR40018110

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