Zum Bezugszeitraum vgl. § 27. Zum Inkrafttretensdatum: Abs. 1 Z 4 tritt mit 1. 1. 1984 in Kraft.
Aufgaben und Befugnisse
§ 2.
(1) Die Staatsdruckerei hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- 1. Die Herstellung von Druckprodukten für die Bundesverwaltung, bei deren Herstellungsprozeß Geheimhaltung beziehungsweise die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) geboten ist, mit Ausnahme von Druckprodukten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung; solche Druckprodukte sind insbesondere der Bundesrechnungsabschluß, der Entwurf des Bundesvoranschlages, Tätigkeitsberichte des Rechnungshofes, Reisepässe, Führerscheine, Personalausweise, Brief- und Stempelmarken, Postkarten, Aerogramme, Wertpapiere, Lose und Fahndungsbücher;
- 2. die Herstellung des Bundesgesetzblattes und über Auftrag des Präsidenten des Nationalrates bzw. des Vorsitzenden des Bundesrates der Stenographischen Protokolle des Nationalrates und des Bundesrates; die Herstellung der Berichte der Volksanwaltschaft;
- 3. die Herstellung und der Verlag der vom Bund herausgegebenen Rechts- und Entscheidungssammlungen;
- 4. die Herstellung und der Verlag sonstiger Formulare, Drucksorten und Verlautbarungsblätter für die Dienststellen des Bundes und die Bundesbetriebe;
- 5. die Herstellung und der Verlag der Wiener Zeitung.
(2) Darüber hinaus kann die Staatsdruckerei insbesondere folgende Tätigkeiten ausüben:
- 1. die Herstellung sonstiger Druckprodukte;
- 2. den Verlag und den Vertrieb von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Formularen und anderen Druckprodukten.
(3) Mit der Herstellung der in Abs. 1 angeführten Produkte ist - unbeschadet der Befugnisse des Präsidenten des Nationalrates und des Vorsitzenden des Bundesrates - ausschließlich die Staatsdruckerei zu betrauen. Für Druckprodukte im Sinne des Abs. 1 Z 4 gilt dies ausnahmsweise dann nicht, wenn
- 1. die Staatsdruckerei sich aus Gründen ihrer technischen Ausstattung oder ihrer Kapazität nicht in der Lage sieht, die Herstellung zu besorgen;
- 2. die Herstellung durch die Hausdruckerei oder die Kopierstelle einer Bundesdienststelle oder eines Bundesbetriebes wirtschaftlicher oder zweckmäßiger ist;
- 3. die Herstellung durch die Druckerei einer Justizanstalt besorgt wird.
Schlagworte
Briefmarke, Rechtssammlung
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
10006675
Dokumentnummer
NOR12073114
alte Dokumentnummer
N5198125531L
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