§ 2.
(1) Die Staatliche Wirtschaftskommission besteht aus dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie oder einem von ihm bestellten Vertreter als Vorsitzenden und aus je vier von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Arbeiterkammertag entsandten Mitgliedern.
(2) Den Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission können mit beratender Stimme beigezogen werden:
- 1. ein Vertreter des Bundeskanzleramtes,
- 2. ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,
- 3. ein Vertreter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung,
- 4. ein Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr,
- 5. ein Vertreter des Landeshauptmannes jenes Bundeslandes, in dem der Betrieb gelegen ist, dessen Betriebsrat (Betriebsausschuß) Einspruch erhoben hat. Wurde der Einspruch von einem Zentralbetriebsrat erhoben, so kann den Sitzungen ein Vertreter des Landeshauptmannes jenes Bundeslandes beigezogen werden, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat sowie ein Vertreter des Landeshauptmannes jenes Bundeslandes, in dem sich ein Betrieb des Unternehmens befindet.
(3) Den Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission können überdies erforderlichenfalls, insbesondere auf Antrag des Betriebsinhabers oder des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates, Betriebsausschusses), Sachverständige oder Auskunftspersonen beigezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10008333
Dokumentnummer
NOR12097363
alte Dokumentnummer
N6197427915L
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