Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 2
(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Gegenstände, auf die das Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, das Kriegsmaterialgesetz – KMG, BGBl. Nr. 540/1977, das Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997 oder das Munitionslagergesetz 2003, BGBl. I Nr. 9 anzuwenden sind.
(2) Diesem Bundesgesetz unterliegen nicht
- 1. die Gebietskörperschaften,
- 2. Personen, die auf Grund ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung mit Schieß- und Sprengmitteln umgehen, und
- 3. Personen, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen Schieß- und Sprengmittel besitzen dürfen.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Lagerung von Schieß- und Sprengmitteln, soweit das Lager unter das Mineralrohstoffgesetz - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 oder das Munitionslagergesetz 2003, BGBl. I Nr. 9 fällt. Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für Lager oder Anlagen zur Erzeugung oder Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln, die in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 16 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, fallen.
(4) Diesem Bundesgesetz unterliegen nicht Beschäftigte von Unternehmen hinsichtlich des Besitzes im Rahmen der Geschäftstätigkeit, soweit dieser Unternehmer die Schieß- und Sprengmittel besitzen darf.
(5) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für den Besitz im Rahmen eines Transportes von Schieß- und Sprengmitteln durch
- 1. öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt, und
- 2. Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung von Gütern befugt sind.
(6) Für Personen und öffentliche Einrichtungen gemäß Abs. 5 aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat gilt die Ausnahmebestimmung gemäß Abs. 5, wenn sie auf Grund gemeinschaftsrechtlicher oder völkerrechtlicher Bestimmungen diese Tätigkeiten in Österreich durchführen dürfen.
(7) Auf Mischladegeräte (§ 3 Abs. 1 Z 5) sind die Bestimmungen über die Kennzeichnung (§§ 11 und 12) nicht anzuwenden.
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