§ 2 SprengelbedienstetenV

Alte FassungIn Kraft seit 30.9.1949

§ 2.

(1) Sprengelbedienstete erhalten bei Dienstverrichtungen außerhalb ihres Wohnsitzes, jedoch innerhalb des örtlichen Verwaltungsbereiches, für den sie aufgenommen sind, den Ersatz der Reisekosten - allenfalls ein Kilometergeld - sowie eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung beträgt für die ersten acht Tage für Verheiratete und Ledige 100 vH, ab dem neunten Tage für Verheiratete 50 vH, für Ledige 25 vH der ungekürzten Reisezulage, die den für einen bestimmten Dienstort aufgenommenen Vertragsbediensteten der gleichen Entlohnungsgruppe im Falle einer auswärtigen Dienstverrichtung nach den jeweils geltenden Vorschriften zukommt.

(2) Der Anspruch lediger Sprengelbediensteter auf die im Abs. 1 festgesetzte Aufwandsentschädigung erlischt nach Ablauf einer vierwöchigen Dienstverrichtung an demselben Orte. Wenn jedoch dem ledigen Sprengelbediensteten nach Ablauf dieses Zeitraumes aus Dauerverpflichtungen, wie Wohnungsmiete, Unterhaltsverpflichtung und dergleichen, in seinem Wohnorte Kosten erwachsen, kann ihm hiefür eine Aushilfe bis zum Höchstausmaß der nach Abs. 1 gebührenden Aufwandsentschädigung gewährt werden.

(3) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 oder die Aushilfe nach Abs. 2 ist einzustellen, wenn die Dienstverrichtung an demselben Ort drei Monate gedauert hat.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008117

Dokumentnummer

NOR12092825

alte Dokumentnummer

N61949100730

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