§ 2 SpielkennzV

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1994

§ 2

Die Kennzeichnungselemente sind

  1. 1. der Name und/oder die Firma und/oder das Zeichen sowie die Anschrift des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Importeurs im Europäischen Wirtschaftsraum und
  2. 2. die CE - Kennzeichnung gemäß § 3.

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