§ 2.
Die Grenze des Sperrgebietes verläuft entlang der gemeinsamen Grenzen jener Grundstücke, die mit ihrer Bezeichnung in den Katastermappen der einzelnen Katastralgemeinden in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführt sind, und innerhalb von Grundstücken entlang jener Linie die in den Anmerkungen der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) nach Merkmalen der jeweiligen Katastermappe bezeichnet ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024
Gesetzesnummer
10005458
Dokumentnummer
NOR12060238
alte Dokumentnummer
N4197814720L
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