§ 2 Sperrgebiet Truppenübungsplatz Seetaler Alpe

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1978

§ 2.

Die Grenze des Sperrgebietes verläuft entlang der gemeinsamen Grenzen jener Grundstücke, die mit ihrer Bezeichnung in den Katastermappen der einzelnen Katastralgemeinden in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführt sind, und innerhalb von Grundstücken entlang jener Linie die in den Anmerkungen der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) nach Merkmalen der jeweiligen Katastermappe bezeichnet ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024

Gesetzesnummer

10005458

Dokumentnummer

NOR12060238

alte Dokumentnummer

N4197814720L

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