§ 2.
Die Grenze des Sperrgebietes verläuft entlang der gemeinsamen Grenzen jener Grundstücke, die mit ihrer Bezeichnung in den Katastermappen der einzelnen Katastralgemeinden in der Anlage 1 angeführt sind, und innerhalb von Grundstücken entlang jener Linie die in den Anmerkungen der Anlage 1 nach Merkmalen der jeweiligen Katastermappe bezeichnet ist.
Schlagworte
BGBl. Nr. 204/1963
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2024
Gesetzesnummer
10005381
Dokumentnummer
NOR12059682
alte Dokumentnummer
N4197214743L
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