§ 2 Sperrgebiet Truppenübungsplatz Lizum-Walchen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 2.

Die Grenze des Sperrgebietes verläuft entlang der gemeinsamen Grenzen jener Grundstücke, die mit ihrer Bezeichnung in den Katastermappen der einzelnen Katastralgemeinden in der Anlage 1 angeführt sind, und innerhalb von Grundstücken entlang jener Linie die in den Anmerkungen der Anlage 1 nach Merkmalen der jeweiligen Katastermappe bezeichnet ist.

Schlagworte

BGBl. Nr. 204/1963

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2024

Gesetzesnummer

10005381

Dokumentnummer

NOR12059682

alte Dokumentnummer

N4197214743L

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