§ 2.
Die Grenze des im § 1 erwähnten Gebietes verläuft - sofern nicht durch ein nach § 3 vom Sperrgebiet ausgenommenes Grundstück oder dessen Grenze unterbrochen wird - entlang der gemeinsamen Grenzen jener Grundstücke, die mit ihrer Bezeichnung in den Katastermappen der einzelnen Katastralgemeinden in der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführt sind, und entlang jener Linie, die in den Anmerkungen der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) nach Merkmalen der jeweiligen Katastermappe bezeichnet oder in den Anlagen 2 bis 5 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) katastermäßig dargestellt ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024
Gesetzesnummer
10005496
Dokumentnummer
NOR12060512
alte Dokumentnummer
N4198114707L
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