§ 2.
(1) Von der Erklärung zum Sperrgebiet sind die im Übersichtsplan durch eine blaue Linie gekennzeichneten Wanderwege ausgenommen.
(2) Diese Ausnahmen gelten nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieses Gebietes erfordern.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017
Gesetzesnummer
20001968
Dokumentnummer
NOR40030724
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