§ 2 Sperrgebiet Seetaler Alpe

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

§ 2.

(1) Von der Erklärung zum Sperrgebiet sind die im Übersichtsplan durch eine blaue Linie gekennzeichneten Wanderwege ausgenommen.

(2) Diese Ausnahmen gelten nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieses Gebietes erfordern.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017

Gesetzesnummer

20001968

Dokumentnummer

NOR40030724

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