§ 2 Sperrgebiet Großmittel

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

§ 2.

Die Grenze des Sperrgebietes verläuft entlang der gemeinsamen Grenze jener Grundstücke, die mit ihrer Bezeichnung in den Katastermappen der einzelnen Katastralgemeinden in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführt sind, und innerhalb von Grundstücken entlang jener Linie die in den Anmerkungen dieser Anlage (Anm.: Anlage als PDF dargestellt) nach Merkmalen der jeweiligen Katastermappe bezeichnet ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Gesetzesnummer

10005409

Dokumentnummer

NOR12060018

alte Dokumentnummer

N4197514752L

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