§ 2 Sperrgebiet Bruckneudorf

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1997

§ 2

(1) Von der Erklärung zum Sperrgebiet sind ausgenommen

  1. 1. jene im Sperrgebiet gelegenen Fußwanderwege, die in einem Ausschnitt der Österreichischen Militärkarte 25, Truppenübungsplatz Bruckneudorf, im Maßstab 1:25 000 durch eine blaue Linie gekennzeichnet sind,
  2. 2. jene Gebiete, die in der Planunterlage nach § 1 Abs. 2 rot schraffiert sind, und
  3. 3. jene Gebiete, die in einem Detailausschnitt der Planunterlage nach § 1 Abs. 2 im Maßstab 1:2 500 grün angelegt sind.

(2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 Z 1 und 2 gelten nicht während jener Zeiten, in denen eine Gefährdung dieser Wege durch Übungen besteht oder eine ausschließlich militärische Nutzung erforderlich ist. Diese Zeiten sind durch Anschlag bekanntzugeben

  1. 1. beim Kommando des Truppenübungsplatzes Bruckneudorf und
  2. 2. bei den Gemeinden Winden am See, Parndorf, Jois, Bruckneudorf, Sommerein und Bruck an der Leitha.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10005993

Dokumentnummer

NOR12065737

alte Dokumentnummer

N4199710436U

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