§ 2
(1) Von der Erklärung zum Sperrgebiet sind ausgenommen
- 1. jene im Sperrgebiet gelegenen Fußwanderwege, die in einem Ausschnitt der Österreichischen Militärkarte 25, Truppenübungsplatz Bruckneudorf, im Maßstab 1:25 000 durch eine blaue Linie gekennzeichnet sind,
- 2. jene Gebiete, die in der Planunterlage nach § 1 Abs. 2 rot schraffiert sind, und
- 3. jene Gebiete, die in einem Detailausschnitt der Planunterlage nach § 1 Abs. 2 im Maßstab 1:2 500 grün angelegt sind.
(2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 Z 1 und 2 gelten nicht während jener Zeiten, in denen eine Gefährdung dieser Wege durch Übungen besteht oder eine ausschließlich militärische Nutzung erforderlich ist. Diese Zeiten sind durch Anschlag bekanntzugeben
- 1. beim Kommando des Truppenübungsplatzes Bruckneudorf und
- 2. bei den Gemeinden Winden am See, Parndorf, Jois, Bruckneudorf, Sommerein und Bruck an der Leitha.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Gesetzesnummer
10005993
Dokumentnummer
NOR12065737
alte Dokumentnummer
N4199710436U
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