§ 2
(1) Wer Speisesalz herstellt oder importiert, darf dieses, außer den in Abs. 3 genannten Fällen, nur nach Zusatz von 20 Milligramm Kaliumjodid je Kilogramm und unter der Bezeichnung „Vollsalz'' in den Verkehr bringen, wobei auf der Umschließung der Hinweis „jodiert'' aufzuscheinen hat.
(2) Im Verkehr mit Speisesalz ist die Bezeichnung „Vollsalz'' für unjodiertes Speisesalz und der Gebrauch des Wortes „Vollsalz'' in Wortverbindungen für unjodiertes Speisesalz verboten.
(3) Unjodiertes Speisesalz darf vom Hersteller oder Importeur an Wiederverkäufer oder Verbraucher nur auf ausdrückliches Verlangen abgegeben werden.
(4) Unjodiertes Speisesalz darf vom Hersteller oder Importeur nur in Umschließungen, die mit der deutlich lesbaren Aufschrift „unjodiert'' versehen sind, in den Verkehr gebracht werden.
(5) Unjodiertes Speisesalz ist ausschließlich in den vom Hersteller oder Importeur angelieferten Umschließungen (Abs. 4) feilzuhalten oder zu verkaufen.
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