Aufgaben
§ 2
(1) Die Gesellschaft hat folgende im öffentlichen Interesse gelegene Aufgaben:
- 1. dauerhafte Erhaltung und traditionsgemäße Zucht der Pferderasse Lipizzaner, Zucht und Bereitstellung bestgeeigneter Hengste für die Spanische Hofreitschule;
- 2. Ausübung und Bewahrung der klassischen Reitkunst (“Hohe Schule") sowie der historischen Tradition der Spanischen Hofreitschule;
- 3. Führung der Spanischen Hofreitschule sowie des Bundesgestüts Piber;
- 4. Führung eines internationalen Registers für reinrassige Lipizzaner;
- 5. Führung einer Chronik über die Geschichte der Lipizzaner einschließlich Dokumentation, Archivierung und Quellensicherung sowie Archivverwaltung der ehemaligen Staatshengstendepots Piber und Stadl-Paura;
- 6. Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben für den Bund gegen Entgelt;
- 7. Vertretung der die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten in nationalen und internationalen Organisationen, soweit sich diese nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorbehält.
(2) Durch die Tätigkeit der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestütes Piber (“Spanische Hofreitschule - Bundesgestüt Piber") wird die ununterbrochene Tradition der Lipizzanerzucht und der Hohen Schule gewahrt. Das Bundesgestüt Piber ist die Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse Lipizzaner führt.
(3) Wenn es zur Erreichung des in § 1 angeführten Ziels erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, und zwar, soweit finanzielle Angelegenheiten des Bundes betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, durch Verordnung der Gesellschaft weitere Aufgaben übertragen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Beachtung einer artgerechten Tierhaltung eine Verordnung über die Zucht und den Bestand der Rasse Lipizzaner zu erlassen, welche die Gesellschaft bei der Zuchtarbeit zu befolgen hat. Diese Verordnung hat insbesondere die Bestimmungen des Zuchtbuches über den Ursprung der Rasse Lipizzaner und Regelungen über die Zuchtplanung, das Anpaarungsprogramm, die Leistungsprüfungen und die entsprechenden Dokumentationen zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
20001003
Dokumentnummer
NOR40012725
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