§ 2
(1) Die Prüfgebühren für Sortenprüfungen (Registerprüfung), die vom Sortenschutzamt oder anderen inländischen Prüfstellen erfolgen, betragen für jede Vegetationsperiode:
- 1. bei Getreide, Mais, Kartoffel, Beta-Rübe, Erbse, Körnerraps, Sonnenblume und Soja 4 800 S,
- 2. bei Bäumen 700 S,
- 3. bei allen anderen Pflanzenarten 3 500 S.
(2) Die Kosten der Sortenprüfungen (Registerprüfung), die durch ein Sortenschutzamt eines EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaates erfolgen, sind Barauslagen gemäß § 76 AVG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)