§ 2 Sonnenschutztechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Berufsprofil

§ 2

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Einrichten des Arbeitsplatzes,
  2. 2. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
  3. 3. Festlegen der Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden,
  4. 4. Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,
  5. 5. Projektieren, Planen und Kalkulieren von Sonnenschutzanlagen,
  6. 6. Herstellen und Zusammenbauen von Sonnenschutzanlagen,
  7. 7. Montieren, Inbetriebnehmen und Warten von mechanischen und elektrisch betriebenen Sonnenschutzanlagen,
  8. 8. Anschließen, Inbetriebnehmen und Prüfen von sonnenschutztechnischen Steuerungseinrichtungen,
  9. 9. Beurteilen, Einschätzen und Messen elektrischer und berufstypischer nichtelektrischer Größen,
  10. 10. Kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung,
  11. 11. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards,
  12. 12. Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20004695

Dokumentnummer

NOR40077049

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