Berufsprofil
§ 2
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Einrichten des Arbeitsplatzes,
- 2. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 3. Festlegen der Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden,
- 4. Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,
- 5. Projektieren, Planen und Kalkulieren von Sonnenschutzanlagen,
- 6. Herstellen und Zusammenbauen von Sonnenschutzanlagen,
- 7. Montieren, Inbetriebnehmen und Warten von mechanischen und elektrisch betriebenen Sonnenschutzanlagen,
- 8. Anschließen, Inbetriebnehmen und Prüfen von sonnenschutztechnischen Steuerungseinrichtungen,
- 9. Beurteilen, Einschätzen und Messen elektrischer und berufstypischer nichtelektrischer Größen,
- 10. Kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung,
- 11. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards,
- 12. Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20004695
Dokumentnummer
NOR40077049
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