§ 2 Sonderregelungen für Arzneimittel für die Dauer der Pandemie mit COVID-19

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2020

§ 2.

Die Bestimmung des § 45 Abs. 2, wonach eine klinische Prüfung an Personen, die auf behördliche Anordnung angehalten sind, nicht durchgeführt werden darf, gilt nicht für

  1. 1. behördliche Anhaltungen gemäß den § 7 und § 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der geltenden Fassung, wenn diese aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 ausgesprochen wurden;
  2. 2. Personen, die von einer Maßnahme nach einer Verordnung gemäß § 24 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der geltenden Fassung, die aufgrund des Auftretens von Infektionen mit SARS-CoV-2 erlassen wurde, oder einer entsprechenden Verordnung gemäß § 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der geltenden Fassung, betroffen sind;
  3. 3. Personen in selbstüberwachter Heimquarantäne nach einer Verordnung gemäß § 25 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der geltenden Fassung, die aufgrund des Auftretens von Infektionen mit SARS-CoV-2 erlassen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2020

Gesetzesnummer

20011265

Dokumentnummer

NOR40226151

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