§ 2 Sonderregelungen für Arzneimittel für die Dauer der Pandemie mit COVID-19

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2020

als nicht mehr geltend festgestellt, vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. II Nr. 87/2021

§ 2.

Die Bestimmung des § 45 Abs. 2, wonach eine klinische Prüfung an Personen, die auf behördliche Anordnung angehalten sind, nicht durchgeführt werden dürfen, gilt nicht für

  1. 1. behördliche Anhaltungen gemäß § 7 und § 17 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der geltenden Fassung, wenn diese aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 ausgesprochen wurden;
  2. 2. Personen, die von einer Maßnahme nach einer Verordnung gemäß § 24 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der geltenden Fassung, die aufgrund des Auftretens von Infektionen mit SARS-CoV-2 erlassen wurde, oder einer entsprechenden Verordnung gemäß § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 in der geltenden Fassung, betroffen sind;
  3. 3. Personen in selbstüberwachter Heimquarantäne nach einer Verordnung gemäß § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der geltenden Fassung, die aufgrund des Auftretens von Infektionen mit SARS-CoV-2 erlassen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Gesetzesnummer

20011175

Dokumentnummer

NOR40223323

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)