§ 2
§ 2. Der EBS obliegt schwerpunktmäßig die Bekämpfung der überregionalen oder organisierten Suchtgiftkriminalität.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 2
§ 2. Der EBS obliegt schwerpunktmäßig die Bekämpfung der überregionalen oder organisierten Suchtgiftkriminalität.
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