§ 2 SondereinhV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1998

§ 2

§ 2. Der EBS obliegt schwerpunktmäßig die Bekämpfung der überregionalen oder organisierten Suchtgiftkriminalität.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)