Abgabenschuldner und Abgabenschuld
§ 2.
(1) Abgabenschuldner ist das Kreditinstitut. Bei Personengesellschaften des Handelsrechtes sind auch die Gesellschafter Abgabenschuldner.
(2) Die Abgabenschuld entsteht
- 1. für die Vorauszahlungen (§ 5 Abs. 5) mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind,
- 2. für die zu veranlagende Abgabe, soweit nicht die Abgabenschuld nach Z 1 schon früher entstanden ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, oder, wenn die Abgabepflicht im Laufe eines Kalenderjahres erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Schlagworte
Steuerschuld, Steuerschuldner, OHG, KG, Beginn der Steuerschuld
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10004849
Dokumentnummer
NOR12053080
alte Dokumentnummer
N3199333938J
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