§ 2 Sonderabgabe von Kreditinstituten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Abgabenschuldner und Abgabenschuld

§ 2.

(1) Abgabenschuldner ist das Kreditinstitut. Bei Personengesellschaften des Handelsrechtes sind auch die Gesellschafter Abgabenschuldner.

(2) Die Abgabenschuld entsteht

  1. 1. für die Vorauszahlungen (§ 5 Abs. 5) mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind,
  2. 2. für die zu veranlagende Abgabe, soweit nicht die Abgabenschuld nach Z 1 schon früher entstanden ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, oder, wenn die Abgabepflicht im Laufe eines Kalenderjahres erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10004849

Dokumentnummer

NOR12053080

alte Dokumentnummer

N3199333938J

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