§ 2 SNE-VO 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Kostenwälzung

§ 2.

(1) Für die Kostenwälzung der Übertragungsnetze werden folgende Anteile der nach Abzug der Kosten für Sekundärregelung, Netzverluste und direkt der Netzebene 3 zuordenbaren Anlagen verbleibenden Netzkosten des Höchstspannungsnetzes im Verhältnis der Gesamtabgabe nach elektrischer Arbeit (kWh) nach dem Brutto-Wälzverfahren berücksichtigt:

  1. 1. für die Bereiche Österreich und Vorarlberg 63 vH.
  2. 2. für den Bereich Tirol 40 vH.

    Die verbleibenden Anteile der jeweiligen Bereiche werden durch Wälzung der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes auf die direkt angeschlossenen Endverbraucher und die jeweils direkt unterlagerte Netzebene nach den elektrischen Leistungen (kW) und nach der elektrischen Arbeit (kWh) gemäß dem Netto-Wälzverfahren zugeteilt. Die direkten Kosten für die Anlagen der Netzebene 3 werden gesondert weiterverrechnet.

(2) Bei der Wälzung der Netzkosten eines Netzbereichs in den jeweiligen durch § 63 Z 3 bis 7 ElWOG 2010 umschriebenen Netzebenen auf die Endverbraucher sind die Netzkosten je Netzebene zuzüglich dem aus der überlagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher und zur Entgeltentrichtung verpflichteten Einspeiser auf die dieser Netzebene unterlagerte Netzebene bzw alle untergelagerten Netzebenen aufzuteilen. Die für die Kostenwälzung zu verwendenden elektrischen Leistungen ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten viertelstündlichen Leistung.

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