Aufgaben
§ 2.
(1) Dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen obliegen die Aufgaben und Befugnisse, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen (BGBl. Nr. 314/1994) wahrgenommen werden.
(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt in alle Rechte und Pflichten der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen zum jeweiligen Wirksamkeitszeitpunkt ein; insbesondere sind offene Verfahren fortzuführen.
(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat das Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, durchzuführen.
(3a) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die sich aus dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), BGBl. I Nr. 76/2023, ergebenden Aufgaben durchzuführen, insbesondere die Marktüberwachung gemäß den §§ 21 ff BaFG.
(4) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat sich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 und 5 der Landesstellen zu bedienen.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
20002179
Dokumentnummer
NOR40254055
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