§ 2 Smogalarmgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1989

§ 2.

(1) Im Smogalarmplan sind Vorkehrungen vorzusehen, die durch Verringerung der Emissionen ein weiteres Ansteigen der Immissionen verhindern und bewirken, daß die Grenzwerte für Luftschadstoffe unterschritten werden.

(2) Bei Erlassung von Smogalarmplänen, bei Aufrufen zu freiwilligen Verhaltensweisen und bei Anordnung von Maßnahmen im Falle des Smogalarms ist Rücksicht zu nehmen auf

  1. 1. das Ausmaß der Belastung durch Luftschadstoffe,
  2. 2. die Wirksamkeit und Angemessenheit der Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs,
  3. 3. die meteorologischen und geländespezifischen Verhältnisse des Belastungsgebietes.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010567

Dokumentnummer

NOR12134894

alte Dokumentnummer

N8198914658J

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