§ 2 Skibautechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Berufsprofil

§ 2

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Skibautechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Auswählen, Annehmen, Prüfen (zB Holzfeuchtemessungen) auf Verwendbarkeit und Lagern der betriebsspezifischen Werk- und Hilfsstoffe,
  2. 2. Laden der Bestückungswagen mit den notwendigen Zwischenprodukten wie zB Laufflächen, Holzkerne, Glasfasermatten, Stahlkanten, Deko-Folien sowie Einlegen der Zwischenprodukte in die Pressformen und Vorbereiten zur Pressung,
  3. 3. Bedienen der betriebsspezifischen Produktionsmaschinen und -anlagen zur Skiherstellung,
  4. 4. Finalisieren der Ski durch Bedrucken und Montieren der Skispitzen,
  5. 5. Überwachen und Sicherstellen der Produktqualität sowie materialgerechtes Verpacken und Lagern der Produkte,
  6. 6. Warten, Pflegen und einfaches Instandhalten der betriebsspezifischen Produktionsmaschinen und -anlagen,
  7. 7. Ausführen aller Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und der einschlägigen Umweltstandards.

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