Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2015 anzuwenden (vgl. § 4).
Inhalt der Meldung
§ 2.
(1) Die in § 1 genannten Sonderkreditinstitute haben der Oesterreichischen Nationalbank zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September sowie 31. Dezember spätestens bis zum achten Bankarbeitstag des übernächsten Monats eine Eigenmittelmeldung gemäß derAnlage zu übermitteln. Die Meldepositionen sind mit ihrem absoluten Wert in Euro (EUR) anzugeben. Sämtliche Posten der Nummer 1 (Eigenmittel) beziehen sich auf die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 , ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Berichtigungsfassung ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6, festgelegten Grundlagen.
(2) Jedes Sonderkreditinstitut hat sämtliche Posten der Nummer 1 (Eigenmittel) derAnlage zu befüllen. Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 InvFG 2011 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 13 BWG haben zusätzlich die Zusatzdatenposten der Nummer 2.1, Betriebliche Vorsorgekassen gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 21 BWG zusätzlich die Zusatzdatenposten der Nummer 2.2 und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 13a BWG zusätzlich die Zusatzdatenposten der Nummer 2.3 zu befüllen.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021
Gesetzesnummer
20009133
Dokumentnummer
NOR40170028
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