§ 2 SIVBEG-EG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2005

Unternehmensgegenstand

§ 2

(1) In der Errichtungserklärung sind hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes folgende Aufgaben vorzusehen:

  1. 1. Verwertung von im Eigentum des Bundes und in der Verwaltung des Bundesministeriums für Landesverteidigung stehenden Liegenschaften über Auftrag des Bundesministers für Landesverteidigung im Namen und für Rechnung des Bundes nach wirtschaftlichen und marktorientierten Grundsätzen,
  2. 2. Beauftragung Dritter mit Erstellung von Gutachten und Studien wie insbesondere Machbarkeits- und Verwertungsstudien für Nutzungsänderungen und Raumordnungsmaßnahmen wie der Flächenwidmung oder Bebauung,
  3. 3. Öffentlichkeitsarbeit betreffend Standortgemeinden und -regionen insbesondere über Projektpläne und Möglichkeiten der Konversion,
  4. 4. Erstattung regelmäßiger Berichte über den Fortgang der Geschäftstätigkeit im Rahmen von Quartalsberichten auf Basis der Richtlinien des Beteiligungs- und Finanzcontrollings des Bundes an den Bundesminister für Landesverteidigung und den Bundesminister für Finanzen und
  5. 5. Durchführung sonstiger mit dem Unternehmensgegenstand in Zusammenhang stehender Hilfs- und Nebengeschäfte im eigenen Namen, diese jedoch unter Ausschluss aller den Bestimmungen des Bankwesengesetzes unterliegenden Geschäfte.

(2) Die Gesellschaft kann über Auftrag des Bundesministers für Landesverteidigung im Rahmen der dem Bundesminister für Finanzen im jährlichen Bundesfinanzgesetz eingeräumten Ermächtigung, Liegenschaften des Bundes, die im Grundbuch als in der Verwaltung der Republik Österreich, Heeresverwaltung, stehend bezeichnet sind und für die eine Erklärung des Bundesministers für Landesverteidigung im Sinne des § 64 Abs. 2a des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, vorliegt, im Namen und auf Rechnung des Bundes veräußern. Die Gesellschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass für die vorgenommenen Liegenschaftstransaktionen Aufzeichnungen geführt werden und zur finanziellen Abwicklung ein gesondertes Konto eingerichtet wird, dem die Erlöse aus den Grundstücksverwertungen einzuzahlen und die Honorare der Gesellschaft sowie allfällige im Zusammenhang stehende sonstige Aufwendungen anzulasten sind.

(3) Die Gesellschaft hat die auf dem Konto gemäß Abs. 2 einlangenden Beträge treuhändig für den Bund zu verwalten und unverzüglich unter Abzug ihres Honorars und allfällig vom Bund zu tragenden Aufwendungen an den Bund weiterzuleiten.

(4) Über die Liegenschaftstransaktionen hat die Gesellschaft dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Landesverteidigung halbjährlich (im Kalenderjahr) zu berichten.

(5) Ebenso ist die Gesellschaft für die in Abs. 2 genannten Liegenschaften ermächtigt, sonstige Verfügungen im Sinne des § 64 BHG im Namen und für Rechnung des Bundes zu treffen.

(6) Bei Rechtgeschäften gemäß den Abs. 2 und 5 sowie bei der Gründung von Tochtergesellschaften und der Veräußerung von Anteilen derselben kommt dem vom Bundesminister für Finanzen nominierten Mitglied des Aufsichtsrats ein Vetorecht zu, welches für alle Gesellschaftsorgane bindend ist. Hierbei ist dieses Mitglied an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.

(7) Die Gesellschaft ist berechtigt, in untergeordnetem Ausmaß auch für Dritte tätig zu werden. Die Erfüllung der Aufgaben für den Bund darf hierdurch jedoch nicht beeinträchtigt werden.

(8) Der Unternehmenszweck der Gesellschaft sowie deren Aufgabenerfüllung und Zielsetzung ist ab dem Zeitpunkt beendet, da die letzte der im Zuge der ÖBH-Reform 2010 entbehrlich gewordene Immobilie einer Verwertung zugeführt wurde.

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