§ 2 Sitzungsgelder der Telekom-Control-Kommission

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1998

§ 2

§ 2. Jedem Mitglied der Telekom-Control-Kommission, welches nicht stimmberechtigt ist, gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 450 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 1 800 S.

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