§ 2 Sitzungsgelder der Regulierungskommission

Alte FassungIn Kraft seit 03.3.2011

§ 2.

Jedem Mitglied der Regulierungskommission, das nicht stimmberechtigt ist, gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 45 Euro für jede angefangene halbe Stunde.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

20007434

Dokumentnummer

NOR40131443

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