§ 2 SigV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 07.1.2008

Finanzielle Ausstattung der ZDA

§ 2

(1) Die für die Ausübung der Tätigkeit als ZDA regelmäßig zur Verfügung stehenden Finanzmittel sind der Aufsichtsstelle mit Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit nach § 6 Abs. 2 SigG bekannt zu geben. Gleichzeitig ist ihr nachzuweisen, dass eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 700 000 Euro, die zumindest drei Versicherungsfälle im Jahr deckt, abgeschlossen worden ist. ZDA haben ein Mindestkapital in Höhe von 300 000 Euro in Form von Eigenmitteln im Sinn des § 224 Abs. 3A und B UGB aufzuweisen oder ein eingezahltes Nennkapital im Sinn des § 224 Abs. 3A UGB in der Höhe von 300 000 Euro nachzuweisen. Im zweiten Fall ist der Jahresabschluss von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Unter Nennkapital im Sinn des § 224 Abs. 3A UGB ist das eingezahlte Kapital im Sinn des § 23 Abs. 3 BWG zu verstehen.

(2) Von den Verpflichtungen nach Abs. 1 sind der Bund, die Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die Träger der Sozialversicherung befreit.

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