§ 2
§ 2. Bei Sportveranstaltungen und sonstigen Vorhaben, an denen ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und die nicht unmittelbar Erwerbsinteressen dienen, beträgt die Gebühr nach § 1 Abs. 1 jedenfalls 75 Schilling je angefangene halbe Stunde.
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