§ 2.
(1) Der Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortübliche Unterkunft gilt für Fremde gemäß § 1 als erbracht, solange sie die ihnen am 1. Jänner 1998 zur Verfügung stehende Unterkunft bewohnen. Fremde, denen eine weitere Niederlassungsbewilligung gemäß § 1 Abs. 1 erteilt wird, sind mit der Erteilung auf Dauer niedergelassen.
(2) Der Zeitraum des § 21 Abs. 4 und des § 24 Z 1 FrG beginnt bei Fremden gemäß § 1 Abs. 1 mit der Erteilung der weiteren Niederlassungsbewilligung zu laufen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018
Gesetzesnummer
10006073
Dokumentnummer
NOR12066857
alte Dokumentnummer
N4199812358U
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