§ 2 Sicherung des weiteren Aufenthaltsrechtes - Bosnien-Herzegowina

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1998

§ 2.

(1) Der Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortübliche Unterkunft gilt für Fremde gemäß § 1 als erbracht, solange sie die ihnen am 1. Jänner 1998 zur Verfügung stehende Unterkunft bewohnen. Fremde, denen eine weitere Niederlassungsbewilligung gemäß § 1 Abs. 1 erteilt wird, sind mit der Erteilung auf Dauer niedergelassen.

(2) Der Zeitraum des § 21 Abs. 4 und des § 24 Z 1 FrG beginnt bei Fremden gemäß § 1 Abs. 1 mit der Erteilung der weiteren Niederlassungsbewilligung zu laufen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018

Gesetzesnummer

10006073

Dokumentnummer

NOR12066857

alte Dokumentnummer

N4199812358U

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