§ 2 Sektbezeichnungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 06.12.2016

Sekt g.U. Klassik

§ 2.

Voraussetzungen für die Verwendung der Verkehrsbezeichnung Sekt g.U. Klassik sind:

  1. 1. Ernte der zugrundeliegenden Trauben (ausschließlich Rebsorten, die für Qualitätswein zugelassen sind) in einem einzigen Bundesland;
  2. 2. Lagerung auf der Hefe mindestens neun Monate, unabhängig von der Herstellungsmethode;
  3. 3. Abgabe an den Verbraucher nicht vor dem 22. Oktober des auf die Ernte folgenden Jahres;
  4. 4. ein vorhandener Alkoholgehalt, der mit höchstens 12,5 % vol. am Etikett anzugeben ist, und die
  5. 5. verpflichtende Angabe eines Bundeslandes als geschützte Ursprungsbezeichnung, wobei eine nähere geographische Angabe als das Bundesland unzulässig ist.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2022

Gesetzesnummer

20009716

Dokumentnummer

NOR40188196

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)