§ 2 SeeSchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1992

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

  1. 1. „Österreichisches Seeschiff“:

    ein Seeschiff, das nach diesem Bundesgesetz zur Seeschiffahrt zugelassen ist;

  1. 2. „Seeschiff“: ein Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden kann (Fahrgastschiff, Frachtschiff, Jacht, Sonderfahrzeug). Als solches gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot, Schlauchboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;
  2. 3. „Fahrgastschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;
  3. 4. „Frachtschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist;
  4. 5. „Jacht“: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;
  5. 6. „Sonderfahrzeug“: ein Fahrzeug, das nicht unter Z 3 bis 5 fällt, insbesondere
  1. a) ein Fahrzeug, das für die Beförderung von zwölf oder weniger Fahrgästen bestimmt ist,
  2. b) ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb, wie Leichter, Prahm,
  3. c) Schlepper, Fischereifahrzeug, Barkasse,
  4. d) schwimmendes Gerät, wie Bagger, Schwimmkran, Ramme, Bohrinsel, Hubinsel;
  1. 7. „Reeder“: der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden österreichischen Seeschiffes (§ 484 HGB);
  2. 8. „Seeschiffsregister“: das vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien geführte Verzeichnis österreichischer Seeschiffe;
  3. 9. „Registerhafen“: der bei Registrierung von österreichischen Seeschiffen vorgeschriebene Heimathafen Wien;
  4. 10. „Seebrief“: die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nach dem Muster der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu diesem Bundesgesetz ausgestellte Urkunde für österreichische Seeschiffe;
  5. 11. „Konsul“: eine konsularische Vertretungsbehörde oder eine diplomatische Vertretungsbehörde mit konsularischen Aufgaben.

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