§ 2 Sechster Nachtrag zum Arzneibuch

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

§ 2.

Zusätzlich werden die revidierten Monographien „Gereinigtes Wasser“ und „Wasser für Injektionszwecke“ sowie der revidierte Text „Methode 2.9.19 Partikelkontamination-Nichtsichtbare Partikel“ und der neue Text „Methode 2.2.44 Gesamter organischer Kohlenstoff in Wasser zum pharmazeutischen Gebrauch“ in die deutschsprachige Fassung des Europäischen Arzneibuches aufgenommen und in Kraft gesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018

Gesetzesnummer

10011160

Dokumentnummer

NOR12143292

alte Dokumentnummer

N8199913731U

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